Blitzer
"Tatfoto" nach Geschwindigkeitsmessung verwertbar
Nach einem ausführlichen Urteil des Amtsgerichts Grimma durfte eine Identifizierung des Fahrers mittels eines „Tatfotos“, welche durch den Auslöser eines „Blitzers“ (hier Messanlage ESO 1.0.) nicht zum Beweis der Täterschaft des Fahrers herangezogen werden.
Das AG Grimma hatte den Betroffenen vom Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung freigesprochen. Der Betroffene hatte die Fahrereigenschaft zum Tatzeitpunkt nicht eingeräumt. Zeugen seien nicht zur Verfügung gestanden.
Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch am 20.07.2010 (Az.: 2 BVR/759/10) anders entschieden und erkannt, dass die Vorschrift des § 100h der Strafprozessordnung (StPO) als Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Bildaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen herangezogen werden kann.
Diese Vorschrift sei ausreichende Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Bildaufnahmen des Betroffenen, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert wäre. Ein Foto, bei welchem Fahrer und das Kennzeichen des Fahrzeugs identifizierbar seien, wären zwar ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht; der Zweck dieser Maßnahmen der Verkehrsüberwachung rechtfertigten jedoch eine Beschränkung grundrechtlicher Freiheiten.
Damit wird es zukünftig schwer werden, derartige Messungen mit dem Argument der Verfassungswidrigkeit anzugreifen.
![]() |
|


